Vereinssatzung des
"Arbitration Documentation and Information Center e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: "Arbitration Documentation and Information Center". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Arbitration Documentation and Information Center e.V.".
(2) In der deutschen Übersetzung lautet der Name "Dokumentations- und Informationszentrum für Schiedsgerichtsbarkeit".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck; Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Ausbildung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Dokumentation und Erforschung aller Formen der nationalen und internationalen außergerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere der Schiedsgerichtsbarkeit und der Mediation, sowie des materiellen und prozessualen Rechts, insbesondere des europäischen und internationalen Einheitsrechts auf diesen Gebieten. Zu diesem Zweck unterhält das Dokumentationszentrum eine Fachbibliothek und baut Datenbestände auf, die insbesondere Schiedssprüche sowie Gerichtsurteile über Rechtsfragen der außergerichtlichen Streitbeilegung und über Einheitsrecht auf diesem Gebiet erfassen. Es fördert die Daten gestützte Information, rechtswissenschaftliche Untersuchungen, Fachkonferenzen und Ausbildungsveranstaltungen auf den genannten Gebieten. Das Dokumentationszentrum arbeitet mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Universitäten und anderen Einrichtungen im Rahmen seiner Zweckerfüllung zusammen. Es steht der Allgemeinheit, insbesondere für Forschung und Lehre, offen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist und Gewähr dafür bietet, den Zweck des Vereins nach § 2 zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede sonstige Personenvereinigung, insbes. Anwaltssozietät oder Anwaltspartnerschaft, werden, die bereit ist, den Zweck zu fördern und die Arbeit des Vereins durch einen besonderen, deutlich über den normalen Mitgliederbeitrag hinausgehenden jährlich zu entrichtenden Förderbeitrag zu fördern. Die entsprechende Förderzusage ist gegenüber dem Vorstand abzugeben. Sie kann mit Dreimonatsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Mit der Aufnahme als Mitglied wird der erste Jahresbeitrag für das laufende Jahr fällig.
(2) Fördermitglieder zahlen den vom Vorstand festgesetzten jährlichen Förderbeitrag oder den in ihrer Förderzusage an den Vorstand festgesetzten höheren Beitrag.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende des Vereins, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen i. S. d. § 26 BGB.
(3) Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins zuständig.
(4) Die wissenschaftliche Leitung obliegt dem Vorsitzenden in Konsultation mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
(5) Der Vorstand beschließt über grundsätzliche Fragen der Vereinstätigkeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Überwachung der Ausführung ihrer Beschlüsse, die Vorbereitung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresberichts sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zuständig.
(7) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, der der Geschäftsführung der DIS angehören soll.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes wird auf Vorschlag der DIS gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann in Telefonkonferenzen oder im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal abzuhalten, außerdem dann, wenn der Vorstand es aus besonderem Anlass beschließt oder wenn 30% der Mitglieder es beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Mitglieder sind durch einfachen Brief, E-Mail oder Fax mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jedes Fördermitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt in Abänderung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Änderung des Vereinszwecks.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Ergänzung bekannt zu machen.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer, der in der Mitgliederversammlung bestellt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und die Vereinskasse. Zu Zahlungen für den Verein, die über 5.000,00 € hinausgehen, ist er nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters befugt.
Köln, den 6. Juni 2005